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   BFH, 10.03.1970 - IV R 34/70   

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https://dejure.org/1970,790
BFH, 10.03.1970 - IV R 34/70 (https://dejure.org/1970,790)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1970 - IV R 34/70 (https://dejure.org/1970,790)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1970 - IV R 34/70 (https://dejure.org/1970,790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 461
  • BStBl II 1970, 457
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BFH, 10.03.1970 - IV R 34/70
    Zwar hat der Große Senat in Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) im Beschluß GSZ 2/51 vom 17. Dezember 1951 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229), hierin der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, dem Hauptrechtsmittelführer die durch die Anschließung des Gegners erwachsenden Kosten dann auferlegt, wenn jener sein Rechtsmittel ohne Einwilligung des Gegners zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat, so daß hierdurch die Anschließung unzulässig wurde.
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Nur wenn ausnahmsweise über das Anschlußrechtsmittel in der Sache entschieden wird, sei es, daß es als unbegründet zurückgewiesen wird (RGZ 44, 374, 377; BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 235), sei es, daß es selbst unzulässig war (BGHZ 4, aaO, 240; 67 aaO, 306; BFHE 98, 461), sei es, daß die nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird und diese als unzulässig zu verwerfen ist (Senatsbeschluß BGHZ 100, 383, 390 sowie BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315), ist das Anschlußrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat.

    Auch in diesen Fällen versagt der Grundgedanke für die Anwendung des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Anschließung (BGHZ 4, aaO, 241 f.; BFHE 98, 461).

  • BFH, 24.09.1971 - VI R 7/71

    Anschlußrevisionskläger - Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige

    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats an (Beschluß IV R 34/70 vom 10. März 1970, BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.

    Da die Revision unzulässig ist, ist ohne weiteres auch die Anschlußrevision von vornherein unzulässig (BFH-Beschluß IV R 34/70 vom 10. März 1970, BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457).

    Der Senat schließt sich damit der Auffassung des IV. Senats (Beschluß IV R 34/70, a. a. O.) an, der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren RG bei einer wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässigen Anschlußrevision ebenfalls die Kosten dem Anschlußrevisionskläger auferlegt hat.

  • BFH, 15.10.2010 - V R 20/09

    Kosten bei Anschlussrevision - Antrag auf Streitwertfestsetzung

    c) Wie der BFH bereits durch Beschluss vom 10. März 1970 IV R 34/70 (BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen des BGH vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 4 S. 229) entschieden hat, bestimmt der Rechtsmittelführer im Fall der Rechtsmittelrücknahme durch die in seinem alleinigen freien Belieben stehende Rücknahme seines Rechtsmittel zugleich frei über das prozessuale Schicksal der Anschließung, während im Fall der anfänglichen Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Anschließung von vornherein unzulässig und damit nicht als abhängig von dem eingelegten Hauptrechtsmittel anzusehen ist.
  • BFH, 13.08.1970 - V R 58/67

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Abschrift seiner Einspruchsbegründung -

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Steuerpflichtige und das FA jeweils nach Maßgabe des Verlustes ihrer Rechtsmittel zu tragen (§§ 135 Abs. 1, 2, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. auch Beschluß des BFH IV R 34/70 vom 10. März 1970, BFH 98, 461, BStBl II 1970, 457).
  • BFH, 13.03.1981 - III R 83/80

    Rücknahme einer Revision - Kostentragung - Anschlußrevision

    Da die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern ein Angriff im Rahmen des Hauptrechtsmittels ist, sind die durch die Anschließung erwachsenen Kosten solche des Hauptrechtsmittels und damit von den Klägerinnen zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 10. März 1970 IV R 34/70, BFHE 98, 461, BStBl II 1970, 457).
  • BFH, 17.03.1977 - VII B 69/75

    Kosten der Anschlußrevision - Unselbständige Anschlußrevision - Unzulässigkeit

    Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war.
  • BFH, 15.11.1982 - VIII R 154/82
    NVS: Die Kosten der unselbständigen Anschlußrevision sind dem Anschlußrevisionskläger aufzuerlegen, wenn die Revision unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.3.1970 IV R 34/70 und vom 24.9.1971 VI R 7/71).
  • OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
    Da die Anschlußberufung unzulässig war, weil keine zulässige Berufung vorlag, hat der Beklagte die Kosten seiner Anschließung zu tragen, denn die Anschließung ist in einem solchen Falle nicht als abhängig von der eingelegten Berufung anzusehen, so daß auch die Belastung der Berufungskläger mit den Kosten der Anschlußberufung nicht gerechtfertigt ist; diese Kosten hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO der Beklagte zu tragen (so BGHZ 4, 229, 240; 17, 398 - betreffend Revisionsverfahren; 67, 305 - betreffend Revisionsverfahren; BVerwGE 26, 297, 301; BFH BStBl 1977 II, 430; BFHE 98, 461; 103, 393, letztere im Anschluß an BGHZ 4, 229 ff; so auch Schönke, aaO § 97 Anm. I. 1.; Albers, aaO § 515 Anm. 4 B).
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